Gemeinderats-Sitzung vom 28.11.2017 und Sondersitzung vom 22.11.2017

Vorstellung Forstbetriebsgutachten

Herr Dr. Hahn vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten PAF stellte dem Gemeinderat das Forstbetriebsgutachten 2017 vor, welches die Planung für den Gemeindewald Ehekirchen für die nächsten 20 Jahre darstellt und das Ergebnis der vergangenen 20 Jahre naher beleuchtet. Der Gemeindewald umfasst derzeit ca. 60 ha und hat in den letzten 20 Jahren um etwa 6 ha zugenommen. Die Planung für die kommenden 20 Jahre sieht im Wesentlichen vor, den Laubwaldanteil deutlich zu erhöhen:

Mischung und Naturnähe

Festsetzung der Friedhofsgebühren und Erlass einer Friedhofssatzung

Der Gemeinderat fasste einen Beschluss, die bereits im letzten Gemeindeblatt vom 17.11.2017 vorgestellten neukalkulierten Friedhofsgebühren, in der zukünftigen Satzung so festzulegen. Die neue Friedhofssatzung wird zum 01.01.2018 beschlossen. Falls diese Satzung bis dahin noch nicht rechtskräftig ist, wird die neue Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 beschlossen. Alle Friedhöfe werden zukünftig auf einmalige Grabplatzgebühren umgestellt. Das Gremium beschließt weiterhin zum 01.01.2018 beim Friedhof Hollenbach für 5 unbelegte Gräber die zugesagte Regelung wie bisher beizubehalten. 20 Jahre nach erstmaliger Belegung ist die künftige, zu dem Zeitpunkt geltende einmalige Grabplatzgebühr, zu entrichten, sofern eine Verlängerung erfolgt. Gleichzeitig ist weiterhin die jährliche Unterhaltungsgebühr in der neuen Hohe zu entrichten. Alternative: Grab wird zurückgegeben und es fällt keine Unterhaltungsgebühr mehr an. Bisher bezahlte Beträge (die beim Erwerb bezahlte Grabplatzgebühr und bezahlte Unterhaltungsgebühren) werden zurückbezahlt. Die zugesagte Regelung zum 01.01.2018 beim Friedhof Hollenbach für 12 belegte Gräber wird wie bisher beibehalten. Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren nach erstmaliger Belegung, ist die künftige zu dem Zeitpunkt geltende einmalige Grabplatzgebühr zu entrichten. Somit gilt bei Verlängerungen (Ablauf von 2021 bis 2035) die künftige zu dem Zeitpunkt geltende einmalige Grabplatzgebühr. Für weitere Belegungen in diesen Gräbern während dieser Zeit des Bestandschutzes gilt bis zum Ablauf der ersten Ruhefrist die bisherige Regelung; für die darüber hinaus gehende Zeit gilt dann die künftige zu dem Zeitpunkt geltende einmalige Grabplatzgebühr (anteilig!). Gleichzeitig ist weiterhin die jährliche Unterhaltungsgebühr aber in der neuen Hohe zu entrichten. Die Unterhaltungsgebühr wird wie bereits vorgestellt für alle Friedhofe auf 20 €/Jahr festgelegt. Die Leichenhausgebühr wird für alle pauschal mit 2,5 Tage a 25,50 € festgelegt, also 63,75 €.

Einführung von Straßenausbaubeitrage und Sondersitzung vom 22.11.2017

Am 05.09.2017 beschloss der Gemeinderat Ehekirchen, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Ehekirchen einzuführen. Der Gemeinderat Ehekirchen beschloss in der gleichen Sitzung wiederkehrende Straßenausbaubeitrage einzuführen. Sobald genügend Grundlagen und Informationen vorliegen, sollte eine gemeinsame Bürgerversammlung zum Thema abgehalten werden.

Warum erfolgte dies:

  • Der Haushalt 2017 konnte nur wirksam werden, wenn die Erhebung von Straßenausbaubeitragen erfolgt. Es musste sofort gehandelt werden.
  • Subsidiarität der Einnahmenbeschaffung und Beitragserhebungspflicht kommt vor Kreditaufnahme.
  • Siehe Urteil Gemeinde Hohenbrunn, eine Gemeinde im Münchner Speckgürtel, die der Beitragserhebungspflicht per Gerichtsentscheidung unterworfen wurde.
  • Die hohe pro-Kopf-Verschuldung ist der Beschaffung von Grundstucken geschuldet, Gewerbegebiet, Sportgelände, Kita-Erweiterung. In der Vergangenheit u. a. Bauhofkauf, PVA-Anlagen.
  • Das Thema wurde in den Bürgerversammlungen bereits intensiv angesprochen, der Gemeinderat selbst konnte sich darüber in mehreren Veranstaltungen informieren.
  • Die Gemeinde Ehekirchen hat hier keine Wahl mehr und muss tätig werden.

Grundsätzlich wollte vom gesamten Gemeinderat keiner eine Straßenausbausatzung. Ehekirchen wurde aber hierzu gezwungen. Das wäre nach dem Urteil „Hohenbrunn“ auch passiert, wenn die Gemeinde keine kreditfinanzierten Grundstücke gekauft hätte, weil Ehekirchen auch ohne diese Investitionen bereits verschuldet war. Das Urteil „Hohenbrunn“ hat wieder Bewegung in die Angelegenheit gebracht. Dieses Urteil wurde von den übergeordneten Behörden „abgewartet“. Entscheidend für die Genehmigung des Haushaltsplanes ist grundsätzlich die Nachrangigkeit der Einnahmenbeschaffung! Schulden stehen zuletzt in dieser Rangliste der Einnahmenbeschaffung! Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung mit den eingehenden Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Anlieger spielte in den Hinterköpfen sicher auch eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung für wiederkehrende Beiträge. Auch der Gedanke, der gerechten Verteilung auf alle Bürger und die Stärkung des Solidarprinzips spielten hier mit hinein.

Nun hat der Beschluss für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eine umfassende Diskussion ausgelöst, welches System das Bessere ist. Daraufhin hat der Gemeinderat zu der öffentlichen Sondersitzung am 22.11.2017 Herrn Wiens (ehemaliger Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München und ausgewiesener Fachmann in Sachen Beitragsrecht) eingeladen. Herr Wiens führte sehr ausführlich und lebhaft in diese sehr komplizierte Rechtsmaterie ein und führte bei der überwiegenden Mehrheit der Anwesenden zu der Erkenntnis, dass die einmalige Beitragserhebung nicht nachteiliger für die Gemeinde Ehekirchen und seine Burger ist, sondern vielmehr die bessere Variante für alle Beteiligten darstellt.

Die wichtigsten Erkenntnisse aus der Sondersitzung waren:

  • Es können nur erstmalig hergestellte Straßen in ein Verteilungsgebiet der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge aufgenommen werden. Ist eine Straße nicht endgültig hergestellt, dann ist kein Straßenausbaubeitrag möglich, sondern es muss ein Erschließungsbeitrag von den Beitragspflichtigen eingefordert werden. Hier tragen die Bürger 90 % der Kosten, im Gegensatz zu den Straßenausbaubeiträgen, bei denen nur zwischen 40 und 80 % vom Burger zu zahlen wäre. Eine Straße ist bereits nicht erstmalig hergestellt, wenn gegenüber der ursprünglichen Planung nur ein paar Bäume weniger gepflanzt wurden. Im Anschluss wurde für diese Straßen dann eine Verschonungsregelung greifen, so dass diese Straßen über Jahre keine Ausbaubeitrage mehr zahlen durften und andere Straßenzüge umso mehr belastet werden. Alleine diese große Rechtsunsicherheit, die so deutlich dem Gemeinderat nicht bekannt war, spricht eindeutig gegen die wiederkehrenden Beiträge.
  • Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge werden keinesfalls günstiger.
  • Bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen ist keine Stundung landwirtschaftlicher Grundstücke möglich.
  • Die Bestandsaufnahme der Straßen, das Sanierungskonzept etc., was bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen zwingend erforderlich ist, kann nicht umgelegt werden und es wird zudem voraussichtlich zusätzliches Verwaltungspersonal benötigt.
  • Die Einheitenbildung (jeweiligen Verteilungsgebiete) ist äußerst risikobehaftet.
  • Die einzelnen Ortsteile mussten unterschiedliche Beitrage zahlen, was dem Solidargedanken deutlich widerspricht.
  • Einmalige Beiträge können auf 10 Jahre verrentet bzw. unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden.
  • In ganz Bayern hat seit der Möglichkeit zur Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nur eine einzige Gemeinde dies umgesetzt, so dass Ehekirchen hier eine Vorreiterrolle hatte, welche mit vielen Klagen, u.U. mehrmaliger Rücknahme und Neuerstellung aller Bescheide, neuer Kalkulation etc., etc. mit einher gehen wurde. Es fanden in Bayern seit 2016 drei Bürgerentscheide zu der Frage einmalige oder wiederkehrende Beiträge statt. Drei Mal setzten sich die Befürworter von einmaliger Beitragserhebung deutlich durch, zuletzt in Wettstetten.

Beitragserhebung muss grundsätzlich rechtssicher, kostendeckend und möglichst gerecht sein. Dies ist derzeit nur bei der einmaligen Beitragserhebung möglich. Der Gemeinderat Ehekirchen beschloss auf Grund vorgenannter Argumente, sowie langer und sachgerechter Abwägung, dass ab 01.01.2018 eine Straßenausbaubeitragssatzung (Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags) mit einmaliger Beitragserhebung eingeführt wird. Dieser Beschluss hat monetär zunächst keinerlei Auswirkungen, da derzeit keine Straßensanierung geplant ist, die die Beitragspflicht auslost. Die Gemeinde Ehekirchen gewinnt hierdurch weiterhin Zeit, um abzuwarten, wie diese Rechtsmaterie sich entwickelt, angesichts der laufenden Diskussionen im Freistaat, da wie bereits angesprochen die grundsätzliche Abschaffung derzeit diskutiert wird. Solange keine Ausbaumaßnahme ansteht kann die Gemeinde Ehekirchen auch immer noch auf das Modell der wiederkehrenden Beiträge umsteigen, ohne dass jetzt schon erhebliche Kosten für die Vorbereitung wiederkehrender Beitrage anfallen.

Informationen aus der Bürgerversammlung am 16.11.2017 in Walda

Bürgermeister Gamisch berichtete dem Gemeinderat von der BÜV. Beim Thema „Abwasserentsorgung“ wurde deutlich gemacht, dass hier umfangreiche Maßnahmen notwendig sind um die gesetzlichen Vorgaben einhalten zu können, was nicht bei allen Zuhörern auf Verständnis gestoßen ist. Das aber deutlich emotionaler und intensiver diskutierte Thema war das Projekt „Schorner Röste“. Hier war in der Versammlung bei den Wortmeldungen eine große Ablehnung des Projekt erkennbar, auch wenn die Vertreter des Donaumooszweckverbands immer wieder betonten, dass hier der Grundsatz der Freiwilligkeit Voraussetzung ist und sämtliche Ängste wie „nasse“ Enteignung, Mückenplage etc. ernst genommen werden, unbedingt vermieden werden müssen und sehr genau untersucht werden sollen. Bürgermeister Gamisch unterstrich ausdrücklich und mehrmals, dass die Gemeinde Ehekirchen noch nie gegen ihrer Bürger gehandelt hat, wie die Beispiele Windkraft, Freiflächenphotovoltaikanlagen und Mobilfunkmasten mehrfach bereits gezeigt haben. In der Gemeinderatssitzung am 28.11.2017 wurde jetzt beantragt, in einer der nächsten Sitzungen zu diesem Projekt einen Grundsatzbeschluss zu fassen.

Isolierte Befreiung

Der Gemeinderat genehmigte den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Weinberg“ Ehekirchen bezüglich der Änderung der Eindachung der bestehenden Garage und Anbau einer Doppelgarage auf dem Grundstuck FlNr. 788/7 Gemarkung Ehekirchen.

Verlängerung Bauvoranfrage

Der Gemeinderat erteilte sein gemeindliches Einvernehmen zur Verlängerung einer Bauvoranfrage bzgl. einer Hallenerweiterung in Ehekirchen auf dem Grundstuck FlNr. 1320/7 Gemarkung Ehekirchen.

Bebauungsplanentwurf Nr. 22 „Oberhausen Ortsmitte“ im Gemeindeteil Oberhausen: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Ehekirchen erhob gegen die Planungen der Gemeinde Oberhausen keine Einwände.

Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern, Lieferjahre 2020 – 2022

Der Gemeinderat Ehekirchen hat sich gegen Ökostrom entschieden.