Gemeinderats-Sitzung vom 06.08.2019

Zu folgenden Bauantragen erteilte der Gemeinderat sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB:

  • Bauantrag für Außeninstandsetzung und statische Sanierung der Dachkonstruktion der Kath. Pfarrkirche St. Peter und Paul in Seiboldsdorf, FlNr. 726 Gemarkung Dinkelshausen.
  • Bauantrag zur Nachgenehmigung eines Hackschnitzellagers auf dem Grundstuck FlNr. 15 Gemarkung Walda.
  • Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Walda, Grundstuck FlNr. 15.
  • Bauantrag für die Errichtung eines Containerkindergartens mit zwei Gruppen auf dem Grundstuck FlNr. 842/8 Gemarkung Ehekirchen.
  • Bauantrag für den Ausbau des Dachgeschosses am bestehenden Wohnhaus in Dinkelshausen, FlNr. 32.
  • Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstuck FlNr. 7/2 Gemarkung Schönesberg.

 

Brücke über Allerbach bei Ried und über Dinkelshausener Arrondierungskanal bei Seiboldsdorf:

Der Gemeinderat Ehekirchen beschließt, beide Brücken (Brücke über Allerbach und Brücke über den Dinkelshausener Arrondierungskanal) für den Zeitraum 2020/2021 auszuschreiben. Der Gemeinderat Ehekirchen beschließt weiter, den vorzeitigen Baubeginn zu beantragen und die Forderung bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen.

 

Widersprüche zu den Verbesserungsbeiträgen wegen Versickerung:

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsicht wird diese auch folgenden Nachweis für eine ordnungsgemäße Versickerung akzeptieren:

Die Firma, die die Versickerungsanlage erstellt hat, musste bestätigen, dass

  • die Entwässerungsanlage nach den zum Zeitpunkt der Errichtung einschlägigen Vorschriften errichtet wurde, insbesondere z.B. Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), Merkblatt DWA A 138 und M 153.
  • insbesondere bei Errichtung eines Sickerschachts mindestens 1 m Abstand von der Sohle des Schachtes zum Grundwasserstand vorliegt.
  • es keinen Überlauf an den Kanal, öffentliches Gewässer oder Revisionsschacht gibt und somit das Oberflächenwasser in Ganze auf dem Grundstuck verbleibt.

Die Gemeinde Ehekirchen wird dies also auch als Nachweis für eine ordnungsgemäße Versickerung im Sinne von § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung akzeptieren.

 

Zuschuss für den Unterhalt nichtasphaltierter Feldwege „Schotterwegegeld“  2019:

Der Gemeinderat Ehekirchen beschließt ein Schotterwegegeld von 25.000 € für das Jahr 2019 anlog zu den Vorjahren.

 

  1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ehekirchen und Bebauungsplan Nr. 28 „Buch-Nordwest“ der Gemeinde Ehekirchen:

Der Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Ehekirchen mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 09.04.2019 und der Bebauungsplan Nr. 28 „Buch-Nordwest“,

durchliefen jetzt die Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Hierzu fasste der Gemeinderat die jeweiligen Abwägungsbeschlüsse und anschließend den Feststellungs- und Satzungsbeschluss. Die notwendigen Bekanntmachungen erfolgen jetzt an der Amtstafel am Rathaus und auf der Homepage. Sobald das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen die Flächennutzungsplanänderung genehmigt hat, werden die beiden Bauleitplanungen rechtskräftig.