Gemeinderats-Sitzung vom 03.07.2018

Gemeindeentwicklung und Dorferneuerung Ehekirchen – Konzeptvorstellung von Hans Hiebl, ALE München

Vorbereitungsphase:

Mit Schreiben vom 30.11.2012 stellte die Gemeinde Ehekirchen den Antrag zur Erstellung eines Gemeindeentwicklungskonzeptes. Im Mai 2014 fand dann ein Seminar an der Schule der Dorf- und Landentwicklung in Thierhaupten statt. Im Januar 2015 wurde das Planungsbüro Herb und Partner Stadtplaner und Landschaftsarchitekten aus Thierhaupten mit der Erstellung einer Vorbereitungsplanung beauftragt.

Vorgehensweise:

  • Als ,,wachsendes“ Verfahren – Dorferneuerung und Flurneuordnung angelegt von der Puppe zum Schmetterling.
  • Für Ehekirchen wird ein Verfahren angeordnet. Beteiligt sind nur die für die Umsetzung der Maßnahme unmittelbar benötigten öffentlichen Flächen (Gemeinde und Kirche). Aber mit einem Budget für Dorf und Flur.
  • Startmaßnahme ist die Schaffung eines Ortszentrums zwischen Rathaus, Schule und Kirche mit optischem und funktionalem Verbund der öffentlichen Einrichtungen; Schaffung von Treffpunkten und Platzsituationen sowie Ausbau des Fußwegenetzes in Ehekirchen.
  • Für alle Ortschaften wird ein Fördergebiet festgelegt; dieses beschränkt sich auf den Altort.
  • Förderung von privaten Maßnahmen (2.11, 2.12 und 2.13 DorfR) möglich.
  • Zudem wird ein Planungsauftrag an ein Architekturbüro für eine begleitende Beratung vergeben. Eine Beratung von Privaten sowie Arbeitskreisen ist möglich Die Arbeitskreise in den Orten sollen weiter ihre Vorhaben konkretisieren Steuerung, Betreuung und Koordination durch zukünftige Projektleiterin.

3 Möglichkeiten zur Umsetzung einer Maßnahme:

  • Einfache Dorferneuerung (Bagatellgrenze, evtl. auch Zusammenfassen mehrerer Maßnahmen).
  • Beiziehung zur DE Ehekirchen oder zum Verfahren Schainbach (2.8. für den Badeweiher).
  • Einleitung einer eigenen Dorferneuerung (evtl. auch Zusammenfassen mehrerer Ortschaften).

Für Ehekirchen wird ein Vorstand mit sechs bis sieben Vorständen/Stellvertretern mit folgender Zusammensetzung festgesetzt:

  • 1 Beamter des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern (Vorstandsvorsitzender), Art. 4 (1) AGFlurbG.
  • 1 Vertreter der Gemeinde, Art. 4 (3) AGFlurbG.
  • 1 Vertreter der Kirche.
  • 3 – 4 von der Gemeinde vorgeschlagene Mitglieder und deren Stellvertreter.

Die Gemeinde bzw. der Gemeinderat erstellt eine Vorschlagsliste mit drei bis vier Vorständen und deren Stellvertreter. Die Kandidaten sollen in den Arbeitskreisen aktiv gewesen sein.

Zeitplan:
2018   Anordnung und evtl. Vorstandswahl.
2019   Aufstellung Dorferneuerungsplan, Planung für die Maßnahme Ehekirchen.
2020 – 2029   Umsetzung der Dorferneuerungsmaßnahmen.
2030   Abschluss des Verfahrens, Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans, Ausführungsanordnung und Schlussfeststellung.

Flächentausch Schainbach/Rückhaltebecken:
Für Schainbach wird ein eigenes Verfahren angeordnet. Unabhängig von der Gemeindeentwicklung Ehekirchen. Die Gestaltung des Badeweihers Weidorf kann in diesem Verfahren umgesetzt werden.

Ausbau der Mittelschule Ehekirchen für die Mittagsbetreuung – Vorstellung der Planungen und weiteres Vorgehen:
Herr Bauingenieur Martin Käser stellt einen ersten Entwurf für den Neubau einer Mittagsbetreuung vor. Frau Schulleiterin Eibl und die Leiterin der Mittagsbetreuung Frau Gabi Huber erläutern zusätzlich die Raumsituation. Derzeit sind etwa 70 Kinder in der Mittagsbetreuung und die Nachfrage nimmt stetig zu.

Umbau Kindergarten Wirbelwind in Walda wegen Betriebserlaubnis für 2,5jährige:
Da die Betriebserlaubnis angepasst werden muss, um in nächster Zeit auch unter 3jährige in der Einrichtung aufnehmen zu können, sind einige Umbauarbeiten, zusätzliches Material und ein Bauantrag notwendig. Da es Ziel ist die Einrichtung am 1. September bereits entsprechend zu nutzen, wurde die Verwaltung ermächtig alles Notwendige zu veranlassen.

Antrag auf Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bayer. Denkmalschutzgesetz der Kath. Kirchenstiftung St. Quirinus Hollenbach:
Sanierung Kirchturm: Der Gemeinderat Ehekirchen hat keine Einwände gegen den Antrag.

Antrag auf Zuschuss zur Renovierung des Kirchturms der Kath. Pfarrkirche St. Quirinus Hollenbach:
Die Sanierung wird wie auch in der Vergangenheit bei anderen kirchlichen Baumaßnahmen mit 5 % (voraussichtlich ca. 1.255,66 €) bezuschusst,  nach Vorlage der Rechnungen. Bei den Kosten für die Tragwerksplanung und Statik wird zunächst noch einmal geprüft, ob ähnliche Maßnahmen bereits in der Vergangenheit bezuschusst wurden, um hier die Gleichbehandlungen aller Pfarreien sicherzustellen.

Antrag der Kath. Kirchenstiftung „Immaculata“ Walda auf Zuschuss zur Kirchensanierung Walda (Bauabschnitt 2):
Der Gemeinderat Ehekirchen beschließt, für den Bauabschnitt 2 der Kirchensanierung in Walda einen Zuschuss in Höhe von 5 % der Kosten zu gewähren (voraussichtlich ca. 21.650,00 €). Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsvorlage.

Bestätigung der neugewählten 1. und 2. Kommandanten der FFW Haselbach:
Als 1. Kommandant wurde Herr Klaus Gastl und 2. Kommandant Herr Johannes Gerbl vom Gemeinderat bestätigt.

Änderung der Hundesteuersatzung:
Der Gemeinderat Ehekirchen beschloss auf Grund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2017 – 4 CS 17.1894), GKBay 2018/105) eine Änderung der Hundesteuersatzung. Eine über den normalen Steuersatz hinausgehende „Kampfhundesteuer“ darf auch für solche Hunde erhoben werden, bei denen durch sogenannten Negativtest die aus der Rassenzugehörigkeit folgende Gefährlichkeitsvermutung widerlegt ist. Die abstrakte Gefährlichkeit aufgrund bestehender Rassemerkmale rechtfertigt eine Lenkungssteuer mit dem Ziel, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren. Die Bekanntmachung erfolgt wie ortsüblich an der Amtstafel der Gemeindeverwaltung.
Erweiterung des § 5 in der Satzung für Hundesteuer:
(4) Satz 1: Ist für einen Hund i. S. d. Abs. 3 ein Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (positiver Wesenstest) so ergibt sich für diesen die Steuer pro Jahr nach Abs. 1 a.
Satz 2: Die Bezeichnung eines gefährlichen Hundes nach Abs. 3 bleibt auf Grund einer abstrakten Gefährlichkeit der benannten Rassen für einen Hund nach Abs. 4 Satz 1 bestehen.